Weder die Arztberichte noch die genannten schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestritten geblieben gutachterlichen Ausführungen verweisen damit auf eine andere mögliche Verletzungsursache als die am 19. September 2020 durchgeführte Haarbleichung, was mit den von der Privatklägerin geschilderten, seit diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden im Einklang steht. Weitere mögliche Verletzungsursachen sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschuldigten nicht geltend gemacht. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass die von der Privatklägerin erlittene Verletzung am oberen Hinterkopf auf die Haarbehandlung vom 19. September 2020 zurückzuführen ist.