_ sei eine zugrundeliegende, primäre Erkrankung der Kopfhaut mit Sicherheit ausgeschlossen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, ob bei der Privatklägerin eine Allergie auf einen der Inhaltsstoffe des verwendeten Bleichmittels vorliege. Auf einen Zusammenhang zwischen der Diabeteserkrankung der Privatklägerin und der eigentlichen Verletzungsentstehung könne nicht geschlossen werden, auch - 14 -