Es lägen Einzelfallberichte vor, nach welchen sich Verletzungen der Kopfhaut nach Einwirken von Blondierungen in den ersten Tagen klinisch lediglich durch brennende Missempfindungen und Rötungen der Kopfhaut mit Auftreten von nässenden und krustigen Wunden erst mehrere Tage nach dem Ereignis präsentieren könnten. Der von der Privatklägerin geschilderte Verlauf sei aus medizinischer Sicht demnach zwanglos möglich (act. 156). Gemäss der dermatologischen Beurteilung im E._____ sei eine zugrundeliegende, primäre Erkrankung der Kopfhaut mit Sicherheit ausgeschlossen.