Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2022 (act. 144 ff.) wird darauf verwiesen, dass angesichts der knappen klinischen Bezeichnungen in den Krankenunterlagen, der laienhaften Fotodokumentation ohne Kenntnis morphologischer Details im Nachhinein häufig keine forensisch verwertbaren Aussagen zur Verletzungsentstehung möglich seien (act. 152). Die Diagnose und Beschreibung der Verletzung als am hohen Hinterkopf linksseitig lokalisierte, hyperpigmentierte, 5x5 cm messende Narbe ohne verbleibende Haarwurzelstruktur durch das E._____ könnten jedoch durch die von der Privatklägerin angefertigten Fotografien grundsätzlich nachvollzogen werden.