Die Akten enthalten zahlreiche Fotos der Verletzung, deren Erstellungsdatum grösstenteils unbekannt ist. Das erste datierte Foto wurde am 7. Oktober 2020 aufgenommen (act. 126). Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie E._____ wies die Privatklägerin im Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2021 eine postinflammatorische, posttraumatische Vernarbung auf. Eine zugrundeliegende primäre Erkrankung der Kopfhaut könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden.