191 und 196). Am 6. Oktober 2020 suchte die Privatklägerin erneut ihre Hausarztpraxis auf (act. 129) und wurde schliesslich von einer anderen Ärztin mit der Diagnose einer "Verätzung der Kopfhaut 5x5 cm nach Coiffeurbesuch und Farbbehandlung" an einen Dermatologen (Überweisung vom 8. Oktober 2020 act. 130) und später an die Universitätsklinik für Dermatologie des E._____ (Überweisung vom 23. November 2020 act. 131) überwiesen. Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie E.__