In zeitlicher Hinsicht (Dauer der Einwirkzeit des Bleichmittels und Zeitdauer zwischen den durch die Privatklägerin geäusserten Unsicherheiten bzw. Beschwerden) sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Schreien der Privatklägerin ein Rufen vorausgegangen war, auf welches die Beschuldigte jedoch nicht sofort reagiert habe, sind die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin uneinheitlich bzw. unklar (vgl. polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 act. 190 ff.; Einvernahme der Privatklägerin vom 27. April 2022 act. 199 ff.; Befragung der Privatklägerin an der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act.