4.3. Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin am 19. September 2020 eine Haarbehandlung durch die Beschuldigte durchführen liess, um sog. Mèches zu färben. Dabei werden Bleichmittel oder Farbe strähnenweise auf das Haar aufgetragen und die einzelnen behandelten Haarsträhnen in Alufolie eingewickelt (vgl. Beispielfotos act. 549 ff.). Während der Einwirkzeit des Bleichmittels habe die Beschuldigte beim zwischenzeitlich eingetroffenen Kunden C._____ einen Maschinenhaarschnitt durchgeführt.