Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.1). 4.2. Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 rechtzeitig Strafantrag gegen die Beschuldigte (Art. 30 und 31 StGB; act. 31 f.).