3.1.7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 7. Juni 2024, 16. Juli 2024, 6. August 2024 und 19. August 2024 wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4. 4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1).