Bei der Privatklägerin sei zudem allenfalls eine der Beschuldigten nicht bekannte Allergie vorgelegen. Wenn von einem widerrechtlichen Eingriff in die körperliche Integrität der Beschuldigten ausgegangen würde, könne es sich damit lediglich um eine Tätlichkeit handeln. Für eine falsche Wundbehandlung habe die Beschuldigte jedenfalls nicht einzustehen. 3.1.5. Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 hielt die Privatklägerin zusammengefasst an ihren Standpunkten fest. 3.1.6. Mit Stellungnahme der Beschuldigten vom 19. August 2024 wurde ebenfalls an den bisherigen Ausführungen festgehalten.