Das Gutachten befasse sich mit einer Fotodokumentation ab dem 7. Oktober 2020 und halte fest, dass sich nicht sicher eruieren lasse, wie sich der Verlauf der Verletzung in den ersten Tagen bis zum 7. Oktober 2020 gestaltet habe, wobei eine falsche Wundpflege oder die Nichtbehandlung einer Entzündung etc. einen negativen Effekt auf das kosmetische Ergebnis gehabt haben könne. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Beschwerdebild, wie es ab dem 7. Oktober 2020 dokumentiert sei, tatsächlich auf ein Auslaufen des Bleichmittels zurückzuführen sei. Bei der Privatklägerin sei zudem allenfalls eine der Beschuldigten nicht bekannte Allergie vorgelegen.