Nach dem Auswaschen habe die Beschuldigte nicht einmal eine Rötung feststellen können. Die Privatklägerin habe sich seit dem 6. Oktober 2020 bei Dr. D._____ in Behandlung befunden. Das Gutachten befasse sich mit einer Fotodokumentation ab dem 7. Oktober 2020 und halte fest, dass sich nicht sicher eruieren lasse, wie sich der Verlauf der Verletzung in den ersten Tagen bis zum 7. Oktober 2020 gestaltet habe, wobei eine falsche Wundpflege oder die Nichtbehandlung einer Entzündung etc. einen negativen Effekt auf das kosmetische Ergebnis gehabt haben könne.