Zwischen dem zweiten Rufen und dem Auswaschen des Bleichmittels könnten nur 20 bis 30 Sekunden vergangen sein. Es sei nach den Ausführungen des Gutachters im Übrigen nicht möglich abzuschätzen, ob bei einer kürzeren Einwirkzeit, also bei Entfernen direkt nach dem Auftreten der ersten Beschwerden, die Verletzungen signifikant weniger schwerwiegend ausgefallen wären. Sie habe sofort nach dem Erkennen der angeblich schweren Beschwerden der Privatklägerin reagiert und das Bleichmittel ausgewaschen. Es gebe keine Anhaltspunkte in den Akten, dass sie noch schneller hätte reagieren können.