Es sei erstellt, dass die Privatklägerin zwischen Kontrolle der Wärmeentwicklung durch die Beschuldigte und dem Hinweis der Privatklägerin, dass es oben brenne, selbst in die Haare gegriffen habe, wobei es zum Auslaufen gekommen sei. Im Übrigen sei erstellt, dass die Beschuldigte zeitnah reagiert habe, als sie von der Privatklägerin auf das Brennen oben aufmerksam gemacht worden sei. Die Privatklägerin habe selber dargelegt, dass die Beschuldigte eventuell das erste Rufen nicht gehört habe. Zwischen dem zweiten Rufen und dem Auswaschen des Bleichmittels könnten nur 20 bis 30 Sekunden vergangen sein.