Die Beschuldigte habe das Bleichmittel mit einem Abstand von einem Zentimeter zum Haaransatz aufgetragen. Sie sei nicht in Eile gewesen. Dass sie das Bleichmittel direkt und erst noch in überhöhter Konzentration auf die Kopfhaut aufgebracht habe, sei in keiner Weise bewiesen und hätte ein Brennen an der verletzten Stelle und nicht am ganzen Kopf zur Folge haben müssen.