Erst als diese vor Schmerzen geschrien habe und es schon zu spät gewesen sei, habe sie reagiert. Die Verletzung wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Beschuldigte das Bleichmittel bereits beim ersten Hinweis abgewaschen bzw. gar nicht erst auf die Kopfhaut aufgetragen hätte. Die durch das Bleichmittel geschaffene Gefahr habe sich infolge der Unachtsamkeit der Beschuldigten sowie ihres pflichtwidrigen Verhaltens manifestiert. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei damit erfüllt. 3.1.4. In der Berufungsantwort der Beschuldigten vom 16. Juli 2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Selbstverschulden der Privatklägerin auszugehen sei.