Der Beschuldigten als erfahrene Fachfrau sei bewusst gewesen, dass die Mischung nicht auf die Kopfhaut gelangen dürfe und was die Gefahren bei falscher Anwendung seien. Sie hätte den Fehler beim Auftragen bemerken müssen und hätte spätestens einige Minuten nachdem die Privatklägerin erstmals auf ein Jucken und Brennen aufmerksam gemacht habe, reagieren müssen, da diese Beschwerden bei einem reibungslosen Bleichvorgang der Haare nicht hätten vorkommen dürfen. Stattdessen habe sie lediglich die Wärme kontrolliert und sei nicht auf weitere Beschwerden der Privatklägerin eingegangen. Erst als diese vor Schmerzen geschrien habe und es schon zu spät gewesen sei, habe sie reagiert.