Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen seien konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie habe zu Beginn weg zugegeben, mit den Händen in den Nacken bzw. hinter die Ohren gefasst zu haben, was als natürliche Reaktion auf das brennende bzw. juckende Gefühl erscheine und im Sinne einer Selbstbelastung als weiteres Realkennzeichen gewertet werden könne. Die erlittenen aktenkundigen Verletzungen seien ohne Weiteres mit ihren Schilderungen vereinbar. Insgesamt seien die Ausführungen der Privatklägerin glaubhaft. Es handle sich zudem nicht um einen Einzelfall, wie ein ähnlicher Vorfall in Deutschland aus dem Jahr 2023 zeige.