3.1.3. In der Berufungsbegründung vom 7. Juni 2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass die Verletzung der Privatklägerin nur durch eine längere Einwirkzeit des verwendete Bleichmittels entstanden sein könne und ein Selbstverschulden der Privatklägerin anhand der vorliegenden Beweise ausgeschlossen werden müsse. Es sei bei objektiver Betrachtung zweifellos auf die pflichtwidrige Unvorsicht der Beschuldigten zu schliessen und es bleibe daher kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen seien konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.