Insgesamt sei sowohl ein Fehler der Beschuldigten als auch ein Eigenverschulden der Privatklägerin möglich. Da sich keine der beiden Tathypothesen in den Vordergrund dränge, sei die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6).