Die Hypothese, dass das Bleichmittel bei der Kontrolle der Folien durch die Beschuldigte ausgetreten sei (Hypothese 2: Fehler bei der Kontrolle), sei dagegen eher unwahrscheinlich, da von einem Auftragen des Bleichmittels von unten beginnend und entsprechend von einer Kontrolle im Nackenbereich (am Ort der längsten Einwirkzeit) auszugehen sei. Eine Bewegung der Folien im Nackenbereich sei jedoch nicht geeignet, ein Auslaufen der Folien am oberen Scheitel zu verursachen. Insgesamt sei sowohl ein Fehler der Beschuldigten als auch ein Eigenverschulden der Privatklägerin möglich.