beschriebenen Juckreizes und Hitzegefühls während der Einwirkzeit in die Folien gegriffen habe und es dadurch zu einem Auslaufen des verflüssigten Bleichmittels gekommen sei (Hypothese 3: Eigenverschulden der Privatklägerin). Die Hypothese, dass das Bleichmittel bei der Kontrolle der Folien durch die Beschuldigte ausgetreten sei (Hypothese 2: Fehler bei der Kontrolle), sei dagegen eher unwahrscheinlich, da von einem Auftragen des Bleichmittels von unten beginnend und entsprechend von einer Kontrolle im Nackenbereich (am Ort der längsten Einwirkzeit) auszugehen sei.