Verletzung sei für die Beschuldigte als gelernte Coiffeuse vorhersehbar und bei pflichtgemässem Handeln vermeidbar gewesen. 3.1.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, es könne weder ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte das Bleichmittel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf die Kopfhaut aufgetragen habe (Hypothese 1: Fehler beim Auftragen), noch, dass die Privatklägerin aufgrund des von ihr -8-