Mit Anklageschrift vom 24. Oktober 2022 wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass bei der Privatklägerin am 19. September 2020 eine Kopfhautverletzung (ca. 5x5 cm grosse Verätzung der Kopfhaut ohne verbleibende Haarwurzelstruktur) entstanden sei, da das strähnenweise und auf Alufolie aufgetragene Bleichmittel aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit der Beschuldigten beim Auftragen bzw. spätestens bei der Kontrolle auf die Kopfhaut der Privatklägerin gelangt sei und die Beschuldigte dieses pflichtwidrig nicht sofort, sondern erst, als die Geschädigte bereits vor Schmerzen aufgeschrien habe, ausgewaschen habe. Die erlittene