Es liegt damit keine Verletzung der Teilnahmerechte vor. Angesichts des Rückzugs des Einwands der Unverwertbarkeit durch die Beschuldigte erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 2.2. Die Beschuldigte machte mit Berufungsantwort sowie mit Stellungnahme vom 19. August 2024 geltend, dass die von der Privatklägerin in der Berufungsbegründung angeführten beiden neuen Beweise (Auszug aus der Homepage des Coiffeursalons der Beschuldigten sowie Zeitungsartikel vom 3. Juli 2023) nicht zuzulassen seien.