2.1.2. Die Beschuldigte war gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nicht berechtigt, an der im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgten (vgl. act. 38) polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 (vgl. act. 186 ff.) teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 f.). Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach vom 27. April 2022 (vgl. act. 198 ff.) wurde ihr gemäss den Akten (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Juli 2024) hinreichend gewährt. Es liegt damit keine Verletzung der Teilnahmerechte vor.