2. 2.1. 2.1.1. Die Beschuldigte machte mit Berufungsantwort geltend, dass sie an der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 sowie an der Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 27. April 2022 nicht anwesend gewesen sei, weshalb diese Aussagen der Privatklägerin nicht verwertbar seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies mit Stellungnahme vom 18. Juli 2024 darauf, dass der Beschuldigten eine Vorladungskopie zur Einvernahme der Privatklägerin vom 27. April 2022 mit Hinweis auf die Teilnahmerechte zugestellt worden sei, welche sich bei den Akten befinde. Sie reichte zudem einen Zustellnachweis zu den Akten.