3.9. Am 19. August 2024 erstattete die Beschuldigte eine Stellungnahme zu der Eingabe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Juli 2024 sowie zur Stellungnahme der Privatklägerin vom 6. August 2024 und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin beantragt einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung. Das vorinstanzliche Urteil, mit welchem auf einen Freispruch erkannt wurde und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden, ist damit vollumfänglich angefochten und entsprechend umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StGB).