3.2. Am 18. März 2024 leistete die Privatklägerin die mit Verfügung vom 14. März 2024 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 800.00. 3.3. Mit Verfügung vom 12. April 2024 hielt die Verfahrensleiterin fest, dass keine der Parteien einen Nichteintretensantrag gestellt bzw. die Anschlussberufung erklärt habe und ordnete im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. 3.4. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erstattete die Privatklägerin die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge.