a. zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe, sowie zu einer Verbindungsbusse; b. zur Zahlung sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen; c. zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für beide Instanzen gemäss eingereichter (1. Instanz) bzw. noch einzureichender (2. Instanz) Honorarnote; d. zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.00, zuzüglich Zins seit 19. September 2020, an die Privatklägerin; weitergehende Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen."