3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 19. Februar 2024 reichte die Privatklägerin am 5. März 2023 die Berufungserklärung ein und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Beschuldigte B._____ sei in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des StGB und der StPO der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB begangen am 19. September 2020 im Friseursalon "[…]" an der S-Strasse in T._____ zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen. -5- 2. Die Beschuldigte B._____ sei zu verurteilen: