6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 277.50 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 3'412.00 d) der Zeugenentschädigung Fr. 45.60 Total Fr. 5'735.10 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.