2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'150.00 festgesetzt und geht zu Lasten der Staatskasse.