lokalisierte, hyperpigmentierte, ca. 5 x 5 cm grosse Verätzung der Kopfhaut ohne verbleibende Haarwurzelstruktur. Diese Kopfhautverletzung entstand, weil beim Auftragen des Bleichmittels beziehungsweise spätestens bei der Kontrolle der Folien durch die Beschuldigte nach dem ersten Hinweis der Geschädigten aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit der Beschuldigten Bleichmittel direkt auf die Kopfhaut der Geschädigten gelangte und die Beschuldigte dies sodann trotz mehrfachem Hinweis der Geschädigten pflichtwidrig nicht sofort, sondern erst, als