Bereits währendem die Beschuldigte den vom Kunden gewünschten Maschinenhaarschnitt vornahm, teilte die Geschädigte ihr ein erstes Mal mit, dass sie ein Jucken auf der Kopfhaut verspüre und erkundigte sich, ob dies üblich sei. Die Beschuldigte begab sich darauf hin zur Geschädigten und prüfte – ohne die Alufolien zu öffnen – ob diese übermässig Wärme abgaben oder Veränderungen der Kopfhaut erkennbar waren. Nachdem sie weder das eine, noch das andere feststellen konnte, versicherte sie der Geschädigten, dass dies üblich sei und es keinen Grund zur Sorge gebe.