Als die Beschuldigte das gesamte Kopfhaar der Geschädigten entsprechend behandelt hatte, betrat ein weiterer Kunde den Friseursalon «[…]» und wünschte einen Maschinenhaarschnitt. Die Beschuldigte entschied sich, diesen Maschinenhaarschnitt währen der Einwirkzeit des Bleichmittels bei der Geschädigten zu machen. Bereits währendem die Beschuldigte den vom Kunden gewünschten Maschinenhaarschnitt vornahm, teilte die Geschädigte ihr ein erstes Mal mit, dass sie ein Jucken auf der Kopfhaut verspüre und erkundigte sich, ob dies üblich sei.