9.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem damaligen unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt Markus Trottmann, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'560.05 auszurichten. 9.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem damaligen unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers A._____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'187.20 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)