8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. K._____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 670.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 39'526.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00) auferlegt.