6.4. Folgende beschlagnahmten Waffen werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV): - 1 Schlagring schwarz - 1 silbriges Taschenmesser [in Rechtskraft erwachsen] - 1 Messer mit Etui und Kette [in Rechtskraft erwachsen] 6.5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «iPhone 6 Plus» inkl. Schutzetui wird A._____ auf Verlangen herausgegeben. Wird das beschlagnahmte Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 51 -