4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. - 49 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. 6.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Medikamente werden eingezogen: