3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Massnahmenvollzug und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1780 Tagen (2. November 2020 bis 16. September 2025) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.