1. Das Strafverfahren wird betr. den Vorwurf des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln hinsichtlich des Zeitraums vor 27. Oktober 2020 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen].