Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15) – nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. 9.9. Die Höhe der Entschädigung des damaligen unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers A._____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, von Fr. 7'187.20 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).