9.6. Die Höhe der Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. K._____, für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 47 - 9.7. Es ist festzustellen, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt N._____, eine Entschädigung von Fr. 15'475.95 ausbezahlt worden ist (UA act. 1120; vgl. Anklage S. 8).