9.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 39'526.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00 und Gutachtenskosten) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.