Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT für die Wahlverteidigung in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der gemäss § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung des Wahlverteidigers für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 5'350.00 festzusetzen, wovon ihm 1/8, d.h. gerundet Fr. 670.00, aus der Staatskasse zu entschädigen sind. 9.4. Den Privatklägern sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden und es wurden solche auch nicht geltend gemacht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).