Der Wahlverteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen, weshalb die Höhe der Entschädigung durch das Gericht festzulegen ist. Der Wahlverteidiger zeigte am 20. Februar 2025 an, die Verteidigung vom Beschuldigten übernommen zu haben. Sämtliche davor erfolgten Eingaben (Anschlussberufungserklärung, Anschlussberufungsbegründung, Berufungsantwort, Beschwerde ans Bundesgericht betr. Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort der Staatsanwaltschaft, Antrag auf vorzeitigen Antritt der vollzugsbegleitenden - 46 -