9.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von 7/8 selbst zu tragen, im Umfang von 1/8 ist er aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).