Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 2 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 26.20 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 %, die Reisekosten von Fr. 238.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 6'700.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).